Satzung

Satzung herunterladen

Satzung der St.-Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: „St.-Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V." (nachfolgend „Bruderschaft“ genannt). Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Krefeld einzutragen und hat seinen Sitz in 47877 Willich.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
1. Die Bruderschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Sie ist eine Vereinigung von Bürgern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Als Mitglied dieses Bundes sind dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich.
3. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte und Heimat" ist der Zweck des Vereins die Förderung des Brauchtums, des Sports, sowie Heimatpflege und Heimatkunde insbesondere durch die Erfüllung nachfolgender Ziele:
a) Bekenntnis des Glaubens,
b) Schutz der Sitte,
c) Förderung der Heimat und der Heimatliebe
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Bekenntnis des Glaubens durch
(1) aktive religiöse Lebensführung,
(2) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
(3) Werke christlicher Nächstenliebe.
b) Schutz der Sitte durch
(1) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
(2) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
(3) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
c) Förderung der Heimat und der Heimatliebe durch
(1) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
(2) tätige Nachbarschaftshilfe,
(3) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des Schützenwesens.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied können Bürger werden, die das 9. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten. Das Stimmrecht erwirbt ein Mitglied erst mit der Vollendung des 15. Lebensjahres. Ein Antrag auf Mitgliedschaft muss in Schriftform an den Vorstand gestellt werden, dieser entscheidet über die Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft. Er hat seine Entscheidung nicht zu begründen.
2. Die Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Bürger.
3. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze. Sie sind jedoch insoweit von der Einhaltung der Bruderschaftspflichten entbunden, als diese ihren konfessionellen Vorschriften oder Überzeugungen entgegenstehen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Soweit die Mitgliedschaft durch Austritt enden soll, ist der Austritt vom Mitglied in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erklären.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert, sich eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der Bruderschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt über:
a) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Geschäftsordnung und eventuelle Änderungen (mit einfacher Mehrheit),
f) Änderung der Satzung, § 33 BGB (3/4 Stimmenmehrheit),
g) Auflösung der Bruderschaft.
2. Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge von Mitgliedern zur Einführung in die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der Tagung (Datum des Poststempels) über die Geschäftsführung der Bruderschaft schriftlich begründet einzureichen. Verspätete Anträge können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen werden.
3. Die im Januar stattfindende Mitgliederversammlung gilt als Generalversammlung. Bei dieser wird der Jahresbericht und der Kassenbericht vorgetragen sowie der Vorstand neu gewählt.
4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Mehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Anträge und-Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) als geistlicher Präses der Pfarrer der St. Hubertus-Pfarre in Schiefbahn oder ein von ihm zu benennender Priester oder ein anderer ebenfalls von ihm zu benennender Seelsorger,
b) Brudermeister,
c) Stellvertretender Brudermeister,
d) Schatzmeister,
e) Geschäftsführer,
f) der 1. und 2. Kassierer,
g) der 1. und 2. Schriftführer,
h) und 6 Beisitzer.
2. Mit Ausnahme des Präses werden diese Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
3. Dem Vorstand gehören ferner als Mitglieder mit beratender Funktion an: Näheres dazu bestimmt die Geschäftsordnung.
4. Der Brudermeister, der Schatzmeister und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§ 10 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Schatzmeisters geben sie den Prüfbericht.

§ 11 Auflösung der Bruderschaft
1. Zur Auflösung der St. Sebastianus-Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4-Stimmenmehrheit.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die St. Hubertus-Pfarre in Schiefbahn oder deren Rechtsnachfolger. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft innerhalb der Grenzen der jetzigen Pfarre St. Hubertus Schiefbahn mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das Vermögen an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. Januar 2020 beschlossen.
Sie tritt am Tage ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

DOWNLOAD Satzung (beschlossen am 26.01.2020)
Share by: