Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der St.-Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V.

§ 1 — Sitz und Inhalt der St.-Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V. (nachfolgend „Bruderschaft“ genannt)

  1. Die Bruderschaft, die den Namen „St.-Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V.“ trägt, hat ihren Sitz in Willich.
  2. Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr.
  3. Die Bruderschaft ist Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 2 — Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am Tag der Generalversammlung für das neue Geschäftsjahr zu zahlen.
  3. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung in Verzug sind und aus der Bruderschaft ausscheiden, haben den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  4. Aus dem Mitgliedsbeitrag wird ein jährlich neu festzusetzender Anteil als Sonderentgelt für die Vergütung der Musikkapellen entnommen.

§ 3 — Organe der Bruderschaft

  1. Organe der Bruderschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Dem gemäß § 6 der Satzung gewählten Vorstand gehören ferner als Mitglieder mit beratender Funktion an: Der amtierende König und seine Minister, der General, Oberst, Platzmajor, Jägerhauptmann, Fahnenmajor bzw. Fahnenhauptmann, Schießmeister, Verwalter der Schießsportanlage, Jungschützenmeister und sein Stellvertreter, der Archivar und sein Stellvertreter sowie der Pressewart.

§ 4 — Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    a) die Führung der laufenden Geschäfte
    b) Rechnungslegung über das laufende Geschäftsjahr
    c) Erstattung der Tätigkeitsberichte
    d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
    e) Ausschluss eines Mitgliedes
    f) Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen
  2. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister in Abstimmung mit dem Geschäftsführer einberufen.
  3. Soweit die Aufgaben die Wichtigkeit der laufenden Geschäftsführung überschreiten, werden sie unter Darlegung der bereits getroffenen Entscheidung nachträglich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sollen in ein Protokollbuch eingetragen werden, das der Schriftführer führt.

§ 5 — Ressorts der Bruderschaft

  1. Der Präses
    Der Präses wahrt die kirchlichen und geistlichen Aufgaben der Bruderschaft. Dem Präses ist bei allen Bruderschaftsversammlungen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
  2. Der 1. Brudermeister
    Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft ein und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er leitet das Ressort „Repräsentation, allgemeine Aufgaben und Jugend“.
  3. Der 2. Brudermeister
    Der 2. Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister. In seinen Kompetenzbereich fällt die gesamte Technik, der Fuhrpark, die Materialverwaltung und -beschaffung. Er ist Leiter der Ressorts „Technischer Bereich“.
  4. Der Geschäftsführer
    Der Geschäftsführer ist verantwortlich für das gesamte Vertrags-, Versicherungs-, Protokoll und Genehmigungswesen. Er leitet das Ressort „Geschäfts- und Beratungswesen“. Der 1. Schriftführer ist sein Stellvertreter.
  5. Der Schatzmeister
    Der Schatzmeister leitet verantwortlich das Finanz- und Rechnungswesen der Bruderschaft. Er hat die Jahresrechnung für das vergangene Geschäftsjahr spätestens auf der Generalversammlung geprüft vorzulegen. Er leitet das Ressort „Finanz- und Rechnungswesen“. Der 1. Kassierer ist sein Stellvertreter.
  6. Der Schießmeister
    Dem Schießmeister obliegt die Förderung, Überwachung und Durchführung des Schießsports.
  7. Der Verwalter der Schießsportanlage
    Der Verwalter der Schießsportanlage erledigt die hausmeisterlichen Arbeiten inner- und außerhalb des Gebäudes, pflegt und verwaltet das Inventar, ist verantwortlich für die Vermietungen der Anlage und rechnet mit dem Schatzmeister ab.
  8. Der Pressewart
    Der Pressewart übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit der Bruderschaft nach Maßgabe des 1. Brudermeisters und des Geschäftsführers.
  9. Der Jungschützenmeister
    Er ist für die Förderung der Jugendarbeit zuständig und vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand.

§ 6 — Festveranstaltungen

  1. Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise ihrer Mitglieder; an dem Patronatsfest findet die Generalversammlung statt.
  2. Das Schützen- und Heimatfest feiert die Bruderschaft als große öffentliche Veranstaltung nach altem Brauch und alter Tradition. Das Schützenfest wird am 3. Wochenende des Monats Juni veranstaltet. Das 3. Wochenende wird durch den 3. Sonntag des Monats Juni bestimmt. Vorstand und Stab der Bruderschaft entscheiden über den Ablauf und die Veranstaltungen des Schützenfestes. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 — Der Schützenkönig

Mittelpunkt des historischen Heimat- und Schützenfestes ist der Schützenkönig.

  1. Der Schützenkönig soll:
    a) mindestens 21 Jahre alt und
    b) ein unbescholtener Bürger sein, der einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehört. Die Scheidung und Wiederverheiratung als solche sind allein kein Grund, einen Bewerber abzulehnen und ihm das Streben nach der Königswürde zu versagen. Fragen im Zusammenhang mit einer Scheidung und Wiederverheiratung sind ausschließlich beim Merkmal der „Unbescholtenheit“ zu prüfen. In allen Fällen entscheidet über die Zulassung eines Bewerbers ein Gremium, dem der Präses der Bruderschaft, der 1. Brudermeister sowie drei Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand angehören.
  2. Der Schützenkönig ist verpflichtet:
    a) sich als Bewerber spätestens bis zum 31. Mai, 24.00 Uhr, beim 1. Brudermeister persönlich zu melden und dabei die Satzung und die Geschäftsordnung der Bruderschaft schriftlich anzuerkennen;
    b) am Schützenfest in würdiger Form teilzunehmen;
    c) durch eigenhändige Unterschrift anzuerkennen, dass er bei Nichteinhaltung der Königspflichten eine Vertragsstrafe von 2.000 EUR an die Bruderschaft zu zahlen hat; diese wird fällig und zahlbar innerhalb eines Monats nach schriftlicher Geltendmachung.
    d) eine Plakette, in Silber und dem Königssilber der Bruderschaft angepasst, diesem vor seinem Schützenfest bis zum Tag Fronleichnam beizufügen.
  3. Der Schützenkönig muss Mitglied der Bruderschaft sein.
  4. Bei kirchlichen Festen bzw. katholischen Gottesdiensten kann sich ein König, der einer anderen Glaubensgemeinschaft angehört, auf Wunsch durch den Vorsitzenden oder einen der vorhergehenden Könige vertreten lassen.

§ 8 — Kirchliche Veranstaltungen

  1. Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen mit ihrer Fahnenabordnung an der Fronleichnamsprozession. Sie lässt alljährlich zwei heilige Messen lesen, die eine zum Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, die andere zum Schützenfest für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft. Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen um den Altar Aufstellung.
  2. Die Bruderschaft beteiligt sich des Weiteren an Veranstaltungen und Einrichtungen der St.-Hubertus-Pfarre (z.B. Caritas, Pfarrgemeinderat und Lepra-Hilfswerk).

§ 9 — Begräbnisordnung

Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitglieds, am Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds der Bruderschaft teilzunehmen.

§ 10 — Sportschießen

Neben den in der Satzung festgelegten Zwecken und Aufgaben pflegt die Bruderschaft im Rahmen der Freizeitgestaltung das sportliche Schießen, insbesondere für die Jungschützen, und zwar nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und des Deutschen Schützenbundes. Insoweit beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen der erwähnten Bünde.

§ 11 — Soziale Fürsorge

  1. Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
  2. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Das Mitglied hat den Erlass zu beantragen und die Voraussetzungen dazu glaubhaft zu machen.
  3. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 12 — Kunst und Kultur

  1. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die einen allgemeinen und für die Bruderschaft besonderen Wert (Kunstwert) haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Fahnen sowie Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Diese Aufgaben verwalten der Archivar und sein Stellvertreter.
  2. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 13 — Datenschutzklausel

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Vorname, Anschrift, Postleitzahl, Wohnort, Geburtsdatum, Zugehörigkeit zu einem Schützenzug, Auszeichnungen und eventuell die Bankverbindung. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur für Zwecke zulässig, die in Artikel 6 DSGVO genannt sind. Der Beitritt erfolgt mit der Abgabe einer Willenserklärung auf dem Mitgliedsantrag. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein nur dann erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für eine oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.
  2. Verantwortlich für den Schutz personenbezogener Daten ist der Vorstand.
  3. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft erhobenen personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  4. Die überlassenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. Hierzu zählen die
    a) Mitgliederverwaltung
    b) die Durchführung des Sport- und Schiessbetriebes
    c) die Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „schwarzen Brett“
  5. Der Verein selbst ist Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. und ist verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Darüber hinaus werden an keine weitere Stelle personenbezogene Daten übermittelt und verarbeitet.
  6. Der Verein setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß den Vorgaben der DSGVO erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
  7. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  8. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
  9. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht.
    Zuständig ist dafür:
    Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    Nordrhein-Westfalen
    Postfach 20 04 44
    40102 Düsseldorf
    Tel.: 0211 / 38424-0
    Fax: 0211 / 38424-10
    E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

§ 14 — Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. Januar 2019 beschlossen. Sie tritt mit dem Beschluss sofort in Kraft.